Satzung

Satzung des

TURNVEREIN LANGENDREER 1882

Mitglied des Westfälischen Turnerbundes

S A T Z U N G

gültig ab 13.12.2020

Präambel

Alle Benennungen in der Satzung sowie die Positionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für Personen jeden Geschlechts gleichermaßen zur Verfügung. Zur besseren Lesbarkeit der Vereinssatzung wird ausschließlich die männliche Form verwendet.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der im Jahre 1882 gegründete Verein führt den Namen Turnverein Langendreer 1882.

Er hat seinen Sitz in Bochum-Langendreer.

Das Vereinslogo/-wappen ist das obenstehende, in den Farben rot/weiß mit schwarzer Schrift.

Der Turnverein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze

Der Verein bekennt sich zu den Menschenrechten. Er übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz. Er wendet sich gegen jede Art des Extremismus. Er verurteilt jede Form der Gewalt. Er bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung.

§ 3 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, dem öffentlichen Gesundheitswesen, Erziehung und Bildung und der Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, durch gesellige, kulturelle, bildende und freizeitwirksame Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4 Die Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wegen a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen. b) Zahlungsrückstände mit Beträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung. c) Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. d) Unehrenhafte Handlungen.Satzung des TV Langendreer 1882 - gültig ab 13.12.2020

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes und Kinderwartes sowie deren Vertretern steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 12. bis zum 27. Lebensjahr zu.

Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungs-versammlungen und der Jugendvollversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

In den geschäftsführenden Vorstand können nur volljährige und voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. In den erweiterten Vorstand können auch beschränkt geschäftsfähige Personen (minderjährige Kinder im Alter von mindestens 15 bis 17Jahren) gewählt werden, vorausgesetzt die gesetzlichen Vertreter stimmen der Annahme des Amtes durch den Minderjährigen schriftlich zu.

§ 6 Beiträge

Die Beiträge werden durch die Beitragsordnung geregelt. Sie wird auf der Jahreshauptversammlung verabschiedet.

§ 7 Turnerjugend

Die Turnjugend ist die Gemeinschaft aller jungen Menschen des Turnvereins. Sie gibt sich durch ihre Jugendvollversammlung eine Ordnung im Rahmen dieser Satzung. Die Turnjugend führt und verwaltet sich selbst und

entscheidet über ihre zufließenden Mittel.

§ 8 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung;

der geschäftsführende Vorstand;

der erweiterte Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Bei außergewöhnlichen Umständen, kann die Mitgliederversammlung auf das nächste Jahr verschoben werden. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. Juni durchgeführt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher in Textform, per elektronischem Versand, über die Vereins-Homepage und dem öffentlichen Aushang in den Vereins-Schaukästen, durch den

Vorstand.

Diese muss die folgenden Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) VerschiedenesSatzung des TV Langendreer 1882 - gültig ab 13.12.2020

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung. Über den Ablauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftwart zu unterzeichnen ist.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden oder seines Stellvertreters. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

1. Vorsitzender

2. Stellvertretender Vorsitzender

3. Geschäftsführer

4. 1. Kassierer

5. Oberturnwart

6. Jugendwart

§ 11 Der erweiterte Vorstand

Zum erweiterten Vorstand gehören:

1. Vorsitzender

2. Stellvertretender Vorsitzender

3. Geschäftsführer

4. Schriftwart

5. 1. Kassierer

6. 2. Kassierer

7. Oberturnwart

8. Männerwart

9. Frauenwart

10. Altersturnwart

11. Jugendwart

12. Stellvertretender Jugendwart

13. Kinderwart

14. Stellvertretender Kinderwart

15. Sozialwart

16. Referent für Medien und Öffentlichkeit

17. Beisitzer*

*Es wird festgelegt, dass „bis zu 6 Beisitzer“ dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre gewählt, und zwar so, dass in jedem Jahr möglichst die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt werden. Der Jugend- und der Kinderwart sowie deren Stellvertreter werden von der Jugendvollversammlung gewählt.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Der Verein nimmt die Regelung der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26A Einkommensteuergesetz an.

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet darüber.Satzung des TV Langendreer 1882 - gültig ab 13.12.2020

§ 12 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhanden Vereinsvermögen fällt an den Westfälischen Turnerbund und ist zweckgebunden für die Jugendarbeit zu verwenden. Das verbleibende Vermögen muss unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung verwendet werden.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 13. Dezember 2020.

Bochum, 13. Dezember 2020